{"id":167,"date":"2016-01-31T04:24:18","date_gmt":"2016-01-31T04:24:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.falken-rlp.de\/?page_id=167"},"modified":"2026-03-09T21:48:57","modified_gmt":"2026-03-09T21:48:57","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/falken-rlp.de\/?page_id=167","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<div class=\"csc-header csc-header-n1\">\n<h2 class=\"csc-firstHeader\">Satzung der Sozialistischen Jugend Deutschlands &#8211; Die Falken<\/h2>\n<\/div>\n<h3>Landesverband Rheinland-Pfalz<\/h3>\n<p>Satzung der SJD \u2013 Die Falken, Landesverband Rheinland &#8211; Pfalz<\/p>\n<p><strong>I. Name und Sitz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wir sind die Sozialistische Jugend Deutschlands &#8211; Die Falken, Landesverband RheinlandPfalz.<br \/>\nWir sind ein Teil des Bundesverbandes der SJD &#8211; Die Falken. Unser Landesverband<br \/>\numfasst das Gebiet des Bundeslandes Rheinland-Pfalz. Der Sitz des Landesverbandes ist Mainz. Unser Zeichen ist der Rote Falke. Unser Gru\u00df ist &#8222;Freundschaft&#8220;.<\/p>\n<p><strong>II. Aufgaben und Zweck<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Sozialistische Jugend Deutschlands &#8211; Die Falken ist ein freiwilliger Zusammenschluss junger Menschen. Sie ist ein unabh\u00e4ngiger Jugend- und Erziehungsverband.<\/p>\n<p>(2) Zweck des Verbandes ist es, die demokratische Erziehung und Bildung junger Menschen auf sozialistischer Grundlage zu f\u00f6rdern. Er will die Idee des Sozialismus an junge Menschen herantragen.<\/p>\n<p>(3) Seine Arbeit vollzieht sich in vielf\u00e4ltigen Formen und Gruppen u.a. durch Ma\u00dfnahmen im<br \/>\nSinne des \u00a7 11 Abs. 3 des SGB VIII (KJHG):<br \/>\n\u00b7 au\u00dferschulische, politische Jugendbildung<br \/>\n\u00b7 Jugendarbeit in Sport und Spiel<br \/>\n\u00b7 arbeitswelt- und schulbezogene Jugendarbeit<br \/>\n\u00b7 internationale Jugendarbeit<br \/>\n\u00b7 Kinder- und Jugenderholung, Zeltlagerarbeit<br \/>\n\u00b7 Jugendberatung und Elternarbeit<br \/>\n\u00b7 Vertretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen gegen\u00fcber der<br \/>\n\u00d6ffentlichkeit, dem Gesetzgeber, den Regierungen, Beh\u00f6rden und Verwaltungen<\/p>\n<p>(4) Die Sozialistische Jugend Deutschlands &#8211; Die Falken will Kindern und Jugendlichen ein gesellschaftliches Bewusstsein unter Beachtung moderner p\u00e4dagogischer Grunds\u00e4tze ausgehend vom jeweiligen Bewusstseinsstand der Kinder und Jugendlichen vermitteln.<\/p>\n<p><strong>III. Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Alle Jungen und M\u00e4dchen, gleich welcher Abstammung, Nationalit\u00e4t oder Religion<br \/>\nk\u00f6nnen vom 6. Lebensjahr an Mitglied werden.<\/p>\n<p>(2) Der junge Mensch bekennt sich durch die Teilnahme am Verbandsleben zu den<br \/>\nGrunds\u00e4tzen unseres Verbandes und ist dadurch Mitglied. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Einhaltung der Beschl\u00fcsse des Verbandes. Rechte aus dieser Satzung kann nur ein Mitglied aus\u00fcben, dem auf seinen Antrag durch die jeweilige zust\u00e4ndige unterste Gliederung das Mitgliedsbuch des Verbandes ausgeh\u00e4ndigt wurde.<\/p>\n<p>(3) Die Rechte aus\u00fcbende Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verband oder Tod.<\/p>\n<p>(4) Mitglieder geh\u00f6ren, ihrem Alter entsprechend, folgenden Arbeitsringen an:<br \/>\n\u00b7 den &#8222;Falken&#8220; von 6 &#8211; 15 Jahren<br \/>\n\u00b7 der &#8222;Sozialistischen Jugend&#8220; ab 15 Jahren<\/p>\n<p>(5) Das aktive Wahlrecht der Mitglieder beginnt mit dem 7. Lebensjahr (6 Jahre), Das passive Wahlrecht der Mitglieder f\u00fcr Organe des Verbandes beginnt mit dem 13. Lebensjahr (12 Jahre).<\/p>\n<p>(6) Gegen Mitglieder, die gegen Vorschriften der Satzung, Grunds\u00e4tze oder Beschl\u00fcsse<br \/>\ndes Verbandes versto\u00dfen, k\u00f6nnen Ordnungsma\u00dfnahmen verh\u00e4ngt werden. F\u00fcr die<br \/>\nErteilung einer R\u00fcge, die Aberkennung von bestehenden Funktionen und das Verbot,<br \/>\nneue Funktionen zu \u00fcbernehmen, f\u00fcr die Aberkennung der Rechte aus der<br \/>\nMitgliedschaft, sowie f\u00fcr den Ausschluss aus dem Verband gilt die Bundessatzung<br \/>\nund das Verbandsordnungsverfahren.<\/p>\n<p><strong>IV. Beitragsleistungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Mitglieder f\u00f6rdern das Verbandsleben durch finanzielle Leistungen. Die H\u00f6he des Mitgliedsbeitrages und der Anteil, der davon an den Landesverband abzuf\u00fchren ist, werden von der Bundeskonferenz festgelegt.<\/p>\n<p>(2) Zur weiteren Unterst\u00fctzung der satzungsgem\u00e4\u00dfen T\u00e4tigkeit des Verbandes kann eine f\u00f6rdernde Mitgliedschaft erworben werden. Die Leistung von F\u00f6rderbeitr\u00e4gen allein berechtigt nicht zur ideellen oder organisatorischen Einflussnahme auf den Verband.<\/p>\n<p>(3) \u00dcber die H\u00f6he der Beitragsanteile des Landes und seiner Gliederungen entscheidet die Landeskonferenz.<\/p>\n<p><strong>V. Gliederungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Gliederungen des Landesverbandes sind die Ortsverb\u00e4nde. Zu einer Gr\u00fcndung bedarf es mindestens drei Mitglieder. Nach regionalen Erfordernissen k\u00f6nnen \u00fcber diesen Stadt- und Kreisverb\u00e4nde, oder Unterbezirke gebildet werden. Unterbezirke, Stadt- und Kreisverb\u00e4nde k\u00f6nnen ohne Ortsverb\u00e4nde als Gliederungen gebildet werden und die in dieser Satzung geregelten Rechte und Pflichten der Ortsverb\u00e4nde \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>(2) Die Mitglieder, die Gruppen der verschiedenen Altersstufen und die speziellen<br \/>\nArbeitsgemeinschaften eines Ortes werden zur Erf\u00fcllung der Aufgaben des Verbandes zu einem Ortsverband zusammengefasst. Die Leitung obliegt einem mindestens alle zwei Jahre von einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu w\u00e4hlenden Vorstand.<\/p>\n<p>(3) Ein Wechsel in einen anderen Ortsverband muss dem Landesvorstand angezeigt werden.<\/p>\n<p>(4) Die Vorst\u00e4nde aller Gliederungen sollen mindestens bestehen aus:<br \/>\n\u00b7 der\/dem 1. Vorsitzenden<br \/>\n\u00b7 der\/dem stellvertretenden Vorsitzenden und SJ \u2013 Ringleiter_in<br \/>\n\u00b7 der\/dem stellvertretenden Vorsitzenden und F &#8211; Ringleiter_in<br \/>\n\u00b7 der\/dem Kassierer_in<\/p>\n<p>(5) \u00dcber die Gr\u00fcndung und Aufl\u00f6sung von Gliederungen im Landesverband entscheidet der Landesausschuss. Eine Gliederung kann von der Landeskonferenz oder von einem Landesausschuss aufgel\u00f6st werden, sofern in ihr keine aktive Verbandsarbeit mehr<br \/>\nunterhalten wird.<\/p>\n<p><strong>VI. Organe des Landesverbande<\/strong>s<br \/>\n(1) Die Organe des Landesverbandes sind:<br \/>\n1. Die Landeskonferenz<br \/>\n2. Der Landesausschuss<br \/>\n3. Der Landesvorstand<br \/>\n4. Die Landeskontrollkommission<br \/>\n5. Das Landesschiedsgericht<br \/>\nVII. Die Landeskonferenz<\/p>\n<p>(1) Die Landeskonferenz ist das h\u00f6chste Organ des Landesverbandes. Sie besteht aus 25 stimmberechtigten Delegierten der Ortsverb\u00e4nde, die nach Festlegung durch die jeweiligen Mitgliederversammlungen in den Ortsverb\u00e4nden zu w\u00e4hlen sind. Delegierte_r kann nur sein, wer Mitglied des Verbandes ist.<\/p>\n<p>(2) Jeder Ortsverband erh\u00e4lt ein Grundmandat. Die restlichen Delegierten werden nach dem d\u2019Hondtschen Verfahren verteilt. Hierbei wird die Anzahl der Mitglieder zugrunde gelegt, die im der Konferenz vorausgegangenen Kalenderjahr ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgem\u00e4\u00df entrichtet haben.<\/p>\n<p>(3) Die Landeskonferenz ist beschlussf\u00e4hig, wenn mehr als die H\u00e4lfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind.<\/p>\n<p>(4) Die Konferenz gibt sich ihre Gesch\u00e4ftsordnung selbst.<\/p>\n<p>(5) Die Landeskonferenz wird mindestens alle zwei Jahre vom Landesvorstand einberufen. Zwischen Einberufung und Zusammentritt der Konferenz muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Antr\u00e4ge an die Landeskonferenz sind mindestens drei Wochen vor Konferenzbeginn beim Landesvorstand einzureichen und von diesem zusammen mit den Berichten des Landesvorstandes, der Kontrollkommission und des Schiedsgerichtes mindestens zwei Wochen vor der Konferenz den Delegierten bekannt zu geben.<br \/>\nInitiativantr\u00e4ge sind m\u00f6glich. Antragsfristen daf\u00fcr werden in der Gesch\u00e4ftsordnung der Konferenz geregelt.<\/p>\n<p>(6) Antragsberechtigt sind alle Gliederungen, Organe und Mitglieder des Landesverbandes.<\/p>\n<p>(7) Die Landeskonferenz nimmt die Berichte des Landesvorstandes, der<br \/>\nLandeskontrollkommission und des Landesschiedsgerichtes entgegen und entscheidet \u00fcber die Entlastung des Landesvorstandes.<\/p>\n<p>(8) Die Landeskonferenz w\u00e4hlt mindestens alle zwei Jahre die Mitglieder des<br \/>\nLandesvorstandes, der Landeskontrollkommission und des Landesschiedsgerichtes in<br \/>\ngeheimer Wahl.<\/p>\n<p>(9) Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt in einem Wahlgang. Jede*r Delegierte*r kann auf einer Liste zwei Stimmen vergeben, die auf zwei unterschiedliche Kandidat*innen verteilt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Als Vorsitzende ist die Kandidatin mit den meisten Stimmen gew\u00e4hlt, sie muss aber<br \/>\nmindestens die H\u00e4lfte der Stimmen aller anwesenden Delegierten auf sich vereinigen. Bei der Wahl f\u00fcr den*die nicht geschlechtsidentit\u00e4re*n Vorsitzende*n ist die Person mit den meisten Stimmen, mindestens aber der H\u00e4lfte der abgegebenen Stimmen gew\u00e4hlt. Alle \u00fcbrigen Kandidat*innen sind dann gew\u00e4hlt, wenn sie mindestens die H\u00e4lfte der Stimmen der anwesenden Delegierten auf sich vereinigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(10) Bei der Wahl der Vorsitzenden der Arbeitsringe, ist jeweils die\/derjenige gew\u00e4hlt,<br \/>\ndie\/der mehr als die H\u00e4lfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht niemand diese Stimmenzahl, so entscheidet im n\u00e4chsten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beisitzer*innen der Arbeitsringe werden in besonderen Wahlg\u00e4ngen je Ring in Gruppen gew\u00e4hlt. Landeskontrollkommission und<br \/>\nLandesschiedsgericht k\u00f6nnen in Gruppen gew\u00e4hlt werden. Den Vorsitz erh\u00e4lt die Person, die hierbei die meisten Stimmen auf sich vereinigt.<br \/>\nLiegen der Konferenz mehr Wahlvorschl\u00e4ge vor als Mitglieder zu w\u00e4hlen sind, ist eine<br \/>\ngeheime Wahl erforderlich. Auf Antrag aus der Konferenz ist jede Wahl geheim<br \/>\ndurchzuf\u00fchren. Die Landesvorsitzenden werden in jedem Fall geheim gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>(11) Die Landeskonferenz beschlie\u00dft \u00fcber die vorliegenden Antr\u00e4ge, die in beschlossener Form zur Leitlinie der Arbeit des Landesverbandes werden.<\/p>\n<p>(12) Eine au\u00dferordentliche Landeskonferenz muss der Landesvorstand auf<br \/>\nBeschluss einer einfachen Mehrheit des Landesausschusses<br \/>\nBeschluss einer Zweidrittelmehrheit des Landesvorstandes<br \/>\neinstimmigen Beschluss der Landeskontrollkommission<br \/>\nAntrag von einem Drittel aller Ortsverb\u00e4nde im Landesverband<br \/>\neinberufen werden.<\/p>\n<p>(13) Es gelten die gleichen Fristen wie f\u00fcr eine ordentliche Landeskonferenz.<\/p>\n<p>(14) Bei Einberufung einer au\u00dferordentlichen Landeskonferenz \u00fcben die Delegierten der letzten Landeskonferenz ihr Mandat aus, soweit die Ortsverb\u00e4nde keine neuen Delegierten gew\u00e4hlt haben.<\/p>\n<p>(15) Mit Ausnahme von Neuwahlen f\u00fcr die Landesorgane hat eine au\u00dferordentliche<br \/>\nKonferenz alle Befugnisse einer ordentlichen Landeskonferenz.<\/p>\n<p>(16) Die au\u00dferordentliche Landeskonferenz kann sich mit einer Zweidrittelmehrheit in eine ordentliche Konferenz umwandeln.<\/p>\n<p><strong>IX. Der Landesausschuss<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Landesausschuss besteht aus einem Vertreter des Landesvorstandes und je einem gew\u00e4hlten Vertreter aller Ortsverb\u00e4nde. Der Landesausschuss wird vom Landesvorstand einberufen.<\/p>\n<p>(2) Der Landesausschuss muss auf Antrag eines Ortsverbandes oder aufgrund eines von der Mehrheit aller Landeskontrollkommissionsmitglieder gefassten Beschlusses vom Landesvorstand einberufen werden. den beiden gleichberechtigten Vorsitzenden, von denen mindestens eine<\/p>\n<p>(3) Der Landesausschuss trifft Entscheidungen von weitreichenden Bedeutungen im Rahmen der von der Landeskonferenz aufgestellten Beschl\u00fcsse und Richtlinien. Der Landesausschuss w\u00e4hlt die Landessekret\u00e4re und spricht Empfehlungen zu Entlassung oder Verbleib von Landessekret\u00e4ren aus. Der Landesausschuss nimmt Erg\u00e4nzungswahlen f\u00fcr ausgeschiedene Mitglieder des Landesvorstandes und f\u00fcr die Landeskontrollkommission vor. Bei den Erg\u00e4nzungswahlen haben die Landeskontrollkommission und der Landesvorstand kein Stimmrecht.<\/p>\n<p>(4) Der Landesausschuss wird mit einer Frist von 14 Tagen vor der Zusammenkunft<br \/>\neingeladen.<\/p>\n<p><strong>X. Der Landesvorstand<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Landesvorstand besteht aus:<\/p>\n<p>1. Person weiblich ist<br \/>\nder*dem stellvertretenden Vorsitzenden und gleichzeitigen Vorsitzenden des<br \/>\nSJ \u2013Ringes<br \/>\nder*dem stellvertretenden Vorsitzenden und gleichzeitigen Vorsitzenden des<br \/>\nF-Ringes<br \/>\nbis zu drei Beisitzer_innen den SJ \u2013Ringes<br \/>\nbis zu drei Beisitzer_innen des F \u2013Ringes<\/p>\n<p>(2) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter*innen bilden den gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden<br \/>\nLandesvorstand, an dem der*die Landessekret\u00e4r*in mit beratender Stimme teilnimmt.<\/p>\n<p>(3) Zu den Aufgaben des Landesvorstandes geh\u00f6ren:<br \/>\n1. Die F\u00fchrung des Verbandes nach der Satzung und den Beschl\u00fcssen der<br \/>\nLandeskonferenz und des Landesausschusses.<br \/>\n2. Weiterentwicklung der geistigen und erzieherischen Grundlagen der Arbeit.<br \/>\n3. Er stellt einen Haushalt auf, f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte und beruft die<br \/>\nLandeskonferenz und den Landesausschuss ein.<br \/>\n4. Der Landesvorstand stellt alle Mitarbeiter_innen der SJD \u2013 Die Falken im<br \/>\nLandesverband Rheinland \u2013 Pfalz ein. Der Landesverband kann im<br \/>\nEinvernehmen mit dem jeweiligen Stadt-\/Kreisverband oder Ortsverband<br \/>\nMitarbeiter_innen f\u00fcr T\u00e4tigkeiten im Stadt-\/Kreisverband oder Ortsverband<br \/>\neinstellen.<\/p>\n<p>(4)Die Landesvorsitzenden vertreten den Verband nach innen und au\u00dfen. Sie sind<br \/>\nTreuh\u00e4nder*innen dem gesamten Verm\u00f6gen des Landesverbandes und ist erm\u00e4chtigt, alle dem Landesverband zustehenden Rechte und Anspr\u00fcche im eigenen Namen geltend zu machen. Andere Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen mit der Wahrnehmung besonderer Vertretung beauftragt werden.<\/p>\n<p>(5) Der Landesvorstand ist an die Beschl\u00fcsse der Landeskonferenz und des<br \/>\nLandesausschusses gebunden. Er ist berechtigt, jederzeit die gesamte T\u00e4tigkeit aller<br \/>\nGliederungen zu pr\u00fcfen und zu deren Zusammenk\u00fcnften beratende Vertreter_innen zu entsenden. Der Landessvorstand ist verpflichtet, Delegierte der Landeskonferenzen und des Landesausschusses und die Bundeskontrollkommission umfassend zu informieren.<\/p>\n<p><strong>XI. Die Landeskontrollkommission<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Landeskontrollkommission besteht aus bis zu f\u00fcnf Mitgliedern.<br \/>\nBesch\u00e4ftigte beim Landesverband und Mitglieder des Landesvorstandes k\u00f6nnen nicht zu Mitgliedern der Landeskontrollkommission gew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p>(2) Die Landeskontrollkommission hat \u00fcber die Einhaltung der Satzung und \u00fcber die<br \/>\nBeschl\u00fcsse der Landeskonferenz und des Landesausschusses sowie \u00fcber alle von den Gliederungen gefassten Beschl\u00fcsse zu wachen und bei Verst\u00f6\u00dfen die erforderlichen Ma\u00dfnahmen einzuleiten. Bei Streitigkeiten \u00fcber die Auslegung der Satzung hat die Landeskontrollkommission den Landesausschuss anzurufen, dessen Entscheidung bis zur n\u00e4chsten Landeskonferenz G\u00fcltigkeit hat. Bei solchen Abstimmungen haben die Mitglieder des Landesvorstandes kein Stimmrecht. Die Landeskontrollkommission pr\u00fcft und kontrolliert die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Landesvorstandes.<\/p>\n<p>(3) Die Landeskontrollkommission hat das Recht an Sitzungen aller Gliederungen und Organe des Landesverbandes teilzunehmen. Alle Organe und Gliederungen des Landesverbandes sind der Landeskontrollkommission zur Auskunftserteilung verpflichtet.<\/p>\n<p>(4) Der Landesvorstand ist verpflichtet zu den von der Landeskontrollkommission<br \/>\naufgeworfenen Fragen oder zu von ihr gemachten Vorschl\u00e4gen ohne schuldhaften Verzug Stellung zu nehmen.<\/p>\n<p>(5) Die Landeskontrollkommission ist Berufungsinstanz f\u00fcr Beschwerden \u00fcber den<br \/>\nLandesvorstand. Vom Ergebnis der Beratung sind die Betroffenen zu unterrichten. Auf Antrag der Landeskontrollkommission ist ihr die M\u00f6glichkeit zu geben, dem Landesausschuss zwischen den Konferenzen \u00fcber ihre T\u00e4tigkeit zu berichten.<\/p>\n<p><strong>XII. Das Landesschiedsgericht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Landesschiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Die\/der Vorsitzende muss<br \/>\nvollj\u00e4hrig sein. Die Mitglieder im Landesschiedsgericht d\u00fcrfen nicht Mitglieder im<br \/>\nLandesvorstand oder der Landeskontrollkommission sein.<\/p>\n<p>(2) Die Aufgaben des Landesschiedsgerichtes sind durch das Verbandsordnungsverfahren (VOV) geregelt.<\/p>\n<p><strong>XIII. Wahlen und Abstimmungen, Beschlussf\u00e4higkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Alle Landesorgane und die Organe der Gliederungen sind beschlussf\u00e4hig, wenn mehr als die H\u00e4lfte der stimmberechtigten Mitglieder, nach ordentlicher Einladung, bei der jeweiligen Tagung anwesend sind.<\/p>\n<p>(2) Alle Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn nicht an anderer Stelle dieser Satzung oder Satzungen der Gliederungen ausdr\u00fccklich andere Mehrheitsverh\u00e4ltnisse festgelegt sind.<\/p>\n<p>(3) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenhaltungen werden nicht gez\u00e4hlt.<\/p>\n<p>(4) Satzungs\u00e4nderungen bed\u00fcrfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten.<\/p>\n<p>(5) Satzungs\u00e4ndernde Antr\u00e4ge k\u00f6nnen nur dann entschieden werden, wenn sie den<br \/>\nDelegierten unter Wahrung der ordentlichen Antragsfristen vor der jeweiligen Konferenz zugegangen sind.<\/p>\n<p><strong>XIV. Verm\u00f6gen und Inventar<\/strong><\/p>\n<p>(1) Alle Gegenst\u00e4nde und Rechte, die f\u00fcr die Organisation erworben werden, sind Eigentum des Verbandes. Die Gliederungen verf\u00fcgen \u00fcber das von ihnen f\u00fcr die Organisation erworbene Eigentum.<\/p>\n<p>(2) Alle Gliederungen sind dem Landesvorstand gegen\u00fcber verpflichtet, ihre<br \/>\nVerm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse offen zu legen.<\/p>\n<p>(3) Bei Aufl\u00f6sung einer Gliederung f\u00e4llt das Verf\u00fcgungsrecht der n\u00e4chsth\u00f6heren Gliederung zu.<\/p>\n<p><strong>XV. Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Unser Verband verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung, besonders durch die F\u00f6rderung der Jugendpflege.<\/p>\n<p>(2) Die Sozialistische Jugend Deutschlands \u2013 Die Falken ist selbstlos t\u00e4tig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Verbandes d\u00fcrfen nur f\u00fcr<br \/>\nsatzungsm\u00e4\u00dfige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<p>(3) Mitglieder des Landesvorstands k\u00f6nnen f\u00fcr den im Rahmen ihrer ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit entstandenen Aufwand entsch\u00e4digt werden.<\/p>\n<p><strong>XVI. Satzungen der Gliederungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei Zweifeln \u00fcber die Auslegung oder bei Regelungsl\u00fccken der Satzung gilt die<br \/>\nBundessatzung entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Sofern Satzungen aus den Gliederungen den Bestimmungen dieser Satzung<br \/>\nentgegenstehen, so gelten die vorliegenden Bestimmungen.<\/p>\n<p><strong>XVII. Selbstaufl\u00f6sung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Selbstaufl\u00f6sung kann nur auf einer ordentlichen Landeskonferenz mit<br \/>\nDreiviertelmehrheit beschlossen werden.<\/p>\n<p>(2) Im Falle der Aufl\u00f6sung des Landesverbandes, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks f\u00e4llt das Verm\u00f6gen an die SJD \u2013 Die Falken, Bundesverband, mit Sitz in Berlin, der es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke zu verwenden hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung der Sozialistischen Jugend Deutschlands &#8211; Die Falken Landesverband Rheinland-Pfalz Satzung der SJD \u2013 Die Falken, Landesverband Rheinland &#8211; Pfalz&hellip;<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":2,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"jetpack_post_was_ever_published":false,"footnotes":""},"class_list":["post-167","page","type-page","status-publish","hentry"],"jetpack_sharing_enabled":true,"jetpack_shortlink":"https:\/\/wp.me\/P73DfO-2H","jetpack-related-posts":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/falken-rlp.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/167","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/falken-rlp.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/falken-rlp.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/falken-rlp.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/falken-rlp.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=167"}],"version-history":[{"count":11,"href":"https:\/\/falken-rlp.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/167\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3261,"href":"https:\/\/falken-rlp.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/167\/revisions\/3261"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/falken-rlp.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/2"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/falken-rlp.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=167"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}